Seite 8 — 12 a/cc) Ist vorliegendenfalls von einem Pachtverhältnis im Sinne von Art. 275 ff. OR auszugehen, so sind die Voraussetzungen für eine Kompetenzattraktion beim Kreispräsidenten gegeben. Im Ausweisungsbegehren vom 17. August 2010 wurde unwidersprochen dargelegt, es handle sich um eine Kündigung wegen ausstehender Pachtzinsen, was auch aus der dem Ausweisungsbegehren beigelegten Kündigung vom 28. Juni 2010 ersichtlich ist. Das Kündigungsschutzbegehren der Beschwerdegegnerin wurde am 23. Juli 2010 bei der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse anhängig gemacht.