Nur bei der Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von Art. 297 OR, nicht hingegen bei der Kündigung wegen Zahlungsrückständen des Pächters, entscheidet die Ausweisungsbehörde auch über die Erstreckung des Pachtverhältnisses (Art. 274g OR in Verbindung mit Art. 301 OR). Diese bundesrechtlich zwingend vorgeschriebene Vereinigung der Kompetenz zur Ausweisung mit derjenigen zum Entscheid über die Kündigungsanfechtung bei ein und derselben Behörde soll verschiedene Verfahren vor dem Ausweisungs- und Anfechtungsrichter vermeiden.