a/bb) Diese Zuständigkeits- und Verfahrensordnung wird durch Art. 274g Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 301 OR unter anderem bei vorzeitiger Kündigung wegen Zahlungsrückständen des Pächters (vgl. Art. 282 OR) geändert. Die besagte Bestimmung schreibt vor, dass die für die Ausweisung zuständige Behörde (Kreispräsident, vgl. vorstehend E. 1) auch über die ausserordentliche Kündigung zu entscheiden hat, wenn der Mieter beziehungsweise Pächter eine ausserordentliche Kündigung anficht und ein Ausweisungsverfahren hängig ist. Nur bei der Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von Art.