a analog). Die Schlichtungsbehörde versucht, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, so fällt sie einen Entscheid über die Ansprüche der Vertragsparteien, welcher mangels Anfechtung innert 30 Tagen in Rechtskraft erwächst (Art. 273 Abs. 4 und 5 OR analog).