a/aa) Gemäss Art. 301 des Obligationenrechts (OR; SR 220) richten sich bei Streitigkeiten aus einem Pachtverhältnis im Sinne von Art. 275 ff. OR die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren nach dem Mietrecht (Art. 274-274g OR). Will ein solcher Pächter eine Kündigung anfechten, so hat er innert 30 Tagen nach Empfang derselben an die Schlichtungsbehörde zu gelangen (Art. 273 Abs. 3 OR analog), wobei auch die Frage der Nichtigkeit zum Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens gemacht werden kann (BGE 122 III 92 E. 2d; 121 III 156 E. 1c). Ebendies gilt, wenn der Pächter bei einem unbefristeten Pachtverhältnis eine Erstreckung verlangen will (Art. 273 Abs. 2 lit. a analog).