ZPO ansetzen müssen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung an den Kreispräsidenten A. zurückzuweisen. Seite 7 — 12 5. Bei der Neubeurteilung der Angelegenheit wird der Kreispräsident je nachdem, ob auf das vorliegende Pachtverhältnis das Obligationenrecht anwendbar ist (nachfolgend E. 5.a) oder ob es in den Geltungsbereich der Gesetzgebung über die landwirtschaftliche Pacht fällt (nachfolgend E. 5.b), insbesondere Folgendes zu beachten haben: