Im „Abschreibungsbeschluss“ vom 14. Mai 2010 korrigierte der Kreispräsident die Parteibezeichnung von Amtes wegen und bezeichnete Y. als Gesuchsgegnerin, was ohne Zweifel richtig war. Indem der Kreispräsident der Abweisungsverfügung vom 31. August 2010 zugrunde legte, dass das Amtsbefehlsverfahren gegen eine falsche Person gerichtet sei, ist er somit in einen überspitzten Formalismus verfallen. Vielmehr hätte er auch in diesem Fall die unkorrekte Parteibezeichnung von Amtes wegen korrigieren müssen, da sowohl für ihn als auch für die Beschwerdegegnerin von allem Anfang an keine Zweifel an der Identität der Parteien bestanden.