Auch der Kreispräsident war sich völlig im Klaren, wer sich als Parteien gegenüberstanden. Bereits am 7. April 2010 stellte die Beschwerdeführerin beim Kreispräsidenten A. ein Ausweisungsgesuch, wobei - wie im Gesuch vom 17. August 2010 - die Gesuchsgegnerin als „Frau Yy.“ bezeichnet wurde. Wie im Gesuch vom 17. August 2010 wurde auch damals die Ausweisung aus dem Pachtverhältnis von der Parzelle C. im Grundbuch der Gemeinde D. verlangt. Im „Abschreibungsbeschluss“ vom 14. Mai 2010 korrigierte der Kreispräsident die Parteibezeichnung von Amtes wegen und bezeichnete Y. als Gesuchsgegnerin, was ohne Zweifel richtig war.