Darin kam sie auf das Pachtverhältnis betreffend die Parzelle C. im Grundbuch der Gemeinde D. zu sprechen und teilte mit, dass von ihr ein Gesuch bei der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse eingereicht worden sei, weshalb auf das Amtsbefehlsgesuch nicht eingetreten werden könne. Eher beiläufig wird sodann erwähnt, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin vertrete keine Frau Yy., sondern eine Frau Y.. Auch der Kreispräsident war sich völlig im Klaren, wer sich als Parteien gegenüberstanden.