Das Verfahrensrecht hat der Durchsetzung des materiellen Rechts zu dienen und darf nicht zum Selbstzweck werden. Praxisgemäss sind offensichtlich unvollständige oder ungenaue Parteibezeichnungen von Amtes wegen zu berichtigen, wenn für Parteien und Gericht über die Identität der am Streit Beteiligten kein Zweifel besteht (PKG 2006 Nr. 32 E. 1.b; 2003 Nr. 6 E. 1; 1994 Nr. 3 E. 3.a; 1991 Nr. 9 E. 2.c; 1983 Nr. 3 E. 3; 1983 Nr. 11 E. 2).