Das Erfordernis der genauen Benennung der Parteien erklärt sich daraus, dass gerade im Hinblick auf das Vollstreckungsverfahren eindeutig feststehen muss, wer gegen wen einen Vollstreckungstitel hat, ansonsten der Anspruch nicht durchgesetzt werden kann (PKG 2003 Nr. 6 E. 1). Der Grundsatz der genauen Parteibezeichnung findet jedoch seine Grenze am Verbot des überspitzten Formalismus. Das Verfahrensrecht hat der Durchsetzung des materiellen Rechts zu dienen und darf nicht zum Selbstzweck werden.