Seite 5 — 12 2010, welche auf die ungenügende Parteibezeichnung hinweist, erst mit der angefochtenen Abweisungsverfügung vom 31. August 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Vorinstanz act. 9). Damit sind die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren neu eingebrachten Urkunden zulässig. Jedes andere Ergebnis würde auf eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör hinauslaufen.