Ist es dem Einzelrichter aber möglich, von Amtes wegen neue Beweise zu erheben, ist nicht einzusehen, weshalb auf Seiten der Parteien eine Beschränkung auf die erste Instanz bestehen soll (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.a). Jedoch können im Beschwerdeverfahren nur neue Beweise zu in erster Instanz behaupteten Tatsachen, nicht jedoch vorinstanzlich nicht aufgestellte Behauptungen neu vorgebracht und damit selbstverständlich zu neuen Tatsachen auch keine Beweismittel eingelegt werden (PKG 2005 Nr. 26).