3. Beide Parteien haben im Beschwerdeverfahren Urkunden eingereicht. Die Einlage neuer Urkunden ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 152 ZPO weder ausdrücklich zugelassen noch explizit ausgeschlossen. Art. 152 ZPO enthält auch keinen Hinweis auf die Bestimmungen der Berufung nach Art. 218 ff. ZPO oder der Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO. Art. 152 Abs. 3 ZPO ist indes zu entnehmen, dass der Einzelrichter von Amtes wegen neue Beweise erheben kann. Ist es dem Einzelrichter aber möglich, von Amtes wegen neue Beweise zu erheben, ist nicht einzusehen, weshalb auf Seiten der Parteien eine Beschränkung auf die erste Instanz bestehen soll (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.a).