Die streitige Periode beginnt im Ausweisungsverfahren in jenem Zeitpunkt, auf den der Beklagte nach Ansicht der klagenden Partei das Mietobjekt hätte verlassen müssen, und sie endet am Tage, auf den der Vermieter das Mietverhältnis ordentlicherweise hätte auflösen können, falls sein Begehren erstinstanzlich abgewiesen worden wäre (BGE 111 II 384 E. 1; BGE 104 II 270 E.1). Während bei der Beschwerde an den Einzelrichter am Kantonsgericht gemäss Art. 152 ZPO keine Streitwertgrenze zu beachten ist, ist angesichts des von der Beschwerdeführerin unwidersprochen vorgebrachten jährlichen Pachtzinses von Fr. 600.-- der für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht