G. Mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen vom 11. Oktober 2010 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem Sinne gewährt, dass bis zur Zustellung des Hauptentscheids im Zusammenhang mit der Kündigung des Pachtverhältnisses keine Schlichtungsverfahren vor dem Kreisamt A. oder vor der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes E. durchgeführt werden durften. II. Erwägungen