Das Amtsbefehlsgesuch sei somit nicht gegen die Beschwerdegegnerin gerichtet gewesen, weshalb die angefochtene Abweisungsverfügung zu Recht ergangen sei. Die Sach- und Rechtslage seien nicht liquid, da bislang weder das hängige mietrechtliche Schlichtungsverfahren noch das hängige pachtrechtliche Klageverfahren entschieden seien. Zudem sei die Beschwerdegegnerin gemeinsam mit Herrn G. Pächterin des fraglichen Grundstücks.