es sei immer noch rechtshängig. Mit Vermittlungsbegehren vom 30. August 2010 habe sie eine Klage betreffend Nichtigkeit einer Kündigung, eventuell Anfechtung einer Kündigung, subeventuell Erstreckung eines landwirtschaftlichen Pachtverhältnisses beim Kreisamt A. anhängig gemacht. Die Vermittlungsverhandlung sei auf den 18. Oktober 2010 angesetzt. Der Familienname der Beschwerdegegnerin laute seit 1981 Y.. Das Amtsbefehlsgesuch sei somit nicht gegen die Beschwerdegegnerin gerichtet gewesen, weshalb die angefochtene Abweisungsverfügung zu Recht ergangen sei.