E. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 3. September 2010 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Das Kreispräsidium sei anzuweisen, auf das Ausweisungsbegehren der Beschwerdeführerin einzutreten und das Ausweisungsverfahren gemäss ZPO in Verbindung mit dem Schlichtungsverfahren durchzuführen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegner.“