Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei offensichtlich, dass das Amtsbefehlsbegehren gegen eine falsche Person gerichtet sei, sodass es abgewiesen werden müsse. Es sei darauf hinzuweisen, dass Y. beim Kreisamt A. ein Vermittlungsbegehren betreffend Nichtigkeit einer Kündigung etc. eingereicht habe.