D. Mit Abweisungsverfügung vom 31. August 2010, welche gleichentags mitgeteilt wurde, erkannte der Kreispräsident A.: „1. Das Begehren um Ausweisung aus dem Pachtverhältnis gegen Yy., F., D., wird abgewiesen. 2. Die Kosten von CHF 80.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin. Bei allfälliger Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese Kosten der Gemeinde D. in Rechnung gestellt. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]“