C. Am 27. August 2010 setzte die Gesuchstellerin den Kreispräsidenten A. in Kenntnis, gleichentags der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes E. mitgeteilt zu haben, dass gemäss Art. 274g OR für die Behandlung der Kündigungsanfechtung die Ausweisungsbehörde zuständig sei. Da vorliegendenfalls beim Kreisamt ein Ausweisungsgesuch wegen Zahlungsrückstands hängig sei, müsse die bei der Schlichtungsbehörde anhängige Streitsache an das Kreisamt überwiesen werden.