B. In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2010 wies die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass betreffend das fragliche Pachtverhältnis am 23. Juli 2010 bei der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes E. ein Gesuch eingereicht worden sei. Damit sei die Streitsache gerichtlich anhängig, weshalb kein Raum für Seite 2 — 12 ein Amtsbefehlsverfahren bestehe. Auf das Amtsbefehlsgesuch könne daher nicht eingetreten werden. Ausserdem brachte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin vor, er vertrete eine Frau Y., keine Frau Yy.