4. Es sei anlässlich der vom Kreispräsidenten zeitlich festzulegenden Rückgabe des Pachtobjektes Parzelle B., Grundbuch D., Plan 3, Parzelle C., mit Stall, Wiese und Wald eine kreisamtliche Beweissicherung (protokollarische und fotografische Aufnahme) des Zustandes der Gebäude und des Hofes vorzunehmen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegner (recte: Gesuchsgegnerin).“