A. Am 17. August 2010 stellte X. beim Kreispräsidenten A. ein Gesuch um Ausweisung aus dem Pachtverhältnis. Als Gesuchsgegnerin wurde „Frau Yy.“ bezeichnet. Das Gesuch enthielt folgende Anträge: „1. Die Gesuchsgegnerin sei im Sinne eines Amtsbefehls anzuweisen, die Liegenschaft B. Plan 3, Parzelle C., Grundbuch D., innert 14 Tagen nach Rechtskraft des Amtsbefehls zu räumen und sie in ordnungsgemässem, in Stand gesetztem und gereinigtem Zustand der Gesuchstellerin zu übergeben. 2. Der Gesuchsgegnerin sei für den Fall der Nichtbefolgung des Amtsbefehls Bestrafung gemäss Art. 292 StGB (Busse) anzudrohen.