{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-10-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-178_2010-10-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_178_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e368b7eb82f0959ee65f16205ccdc2daad73da969126ed7e6be66221ebb49f1b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e368b7eb82f0959ee65f16205ccdc2daad73da969126ed7e6be66221ebb49f1b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_178", "Checksum": "225c2ae6caee675617b68a9387c270ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.10.2010 ERZ 2010 178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 12.10.2010 ERZ 2010 178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Pacht | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:08", "Checksum": "8417eec446e7648ebf7a0ba2a09c3693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.10.2010 ERZ 2010 178\nRegeste:\nAusweisung bei Pacht | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 9 — 12\nLPG), so sind demnach besondere Regeln über die Kündigung (Art. 16 f. LPG)\nund über den Kündigungsschutz (namentlich Art. 26 ff. LPG) anwendbar und das\nVerfahren sowie die Behörden sind abweichend vom Obligationenrecht geregelt\n(Art. 47 ff. LPG). Im Kanton Graubünden gelten dabei für zivilrechtliche\nPachtstreitigkeiten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das\nbeschleunigte Verfahren (Art. 48 Abs. 1 LPG in Verbindung mit Art. 7 der\nLandwirtschaftsverordnung [BR 910.050]). Somit erfolgt insbesondere das\nVerfahren betreffend Kündigungsschutz unter Vorbehalt des für das beschleunigte\nVerfahren geltenden Art. 136 ZPO gemäss den Bestimmungen der\nZivilprozessordnung über das ordentliche Verfahren (Art. 48 ff. ZPO), wobei eine\nauf Art. 274g OR gestützte Kompetenzattraktion beim Kreispräsidenten als\nAusweisungsbehörde ausgeschlossen ist. Die für die Vermeidung\nwidersprüchlicher Entscheide erforderliche Koordination des\nAusweisungsverfahrens mit dem Verfahren betreffend Kündigungsschutz hat\nalsdann durch die Verfahrensleitung nach Massgabe des kantonalen\nZivilprozessrechts zu erfolgen.\n\nc) Nach dem Ausgeführten wird der Kreispräsident bei der Neubeurteilung der\nAngelegenheit zunächst als Vorfrage zu prüfen haben, ob das zwischen den\nParteien bestehende Pachtverhältnis vom Geltungsbereich des\nlandwirtschaftlichen Pachtgesetzes erfasst wird, oder ob (subsidiär) das\nObligationenrecht anwendbar ist. Im letzteren Fall wird er sodann zusammen mit\ndem Ausweisungsentscheid im Sinne der dargelegten, bundesrechtlich zwingend\nvorgeschriebenen Kompetenzattraktion auch über die Wirkung der Kündigung zu\nbefinden haben, während im ersteren Fall einzig kantonales Recht\nverfahrensbestimmend ist (vgl. Lachat et al., a.a.O., S. 689). Das am 23. Juli 2010\nvon der Beschwerdegegnerin zunächst bei der Schlichtungsbehörde für\nMietverhältnisse instanzierte Verfahren betreffend Kündigungsschutz deutet\nimmerhin darauf hin, dass das fragliche Pachtverhältnis vom Obligationenrecht\ngeregelt wird. Mit ihrem am 30. August 2010 vor dem Kreispräsidenten gestellten\nVermittlungsbegehren betreffend Nichtigkeit einer Kündigung etc. hingegen stellt\nsich die Beschwerdegegnerin offenbar auf den Standpunkt, es liege ein\nlandwirtschaftliches Pachtverhältnis vor, was von der Beschwerdeführerin bereits\nin ihrem Ausweisungsgesuch vom 17. August 2010 (Seite 5 oben) bestritten\nwurde. Diese rechtliche Vorfrage wird vom Kreispräsidenten von Amtes wegen im\nRahmen der Neubeurteilung zu klären sein, zumal er gemäss Art. 151 ZPO in\nVerbindung mit Art. 138 Ziff. 4 ZPO im Rahmen der zulässigen Beweismittel von\n\nSeite 10 — 12\nAmtes wegen Erhebungen vornehmen kann. Den Parteien ist zudem Gelegenheit\nzu geben, sich hierzu zu äussern.\n\n6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene\nVerfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der\nErwägungen an den Kreispräsidenten A. zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang\ndes Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.--\nzuzüglich Schreibgebühr von Fr. 208.-- zu Lasten der unterliegenden\nBeschwerdegegnerin (vgl. Art. 122 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese hat zudem die\nobsiegende Beschwerdeführerin aussergerichtlich angemessen mit Fr. 1'000.--\n(inkl. MWST) zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nSeite 11 — 12\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung\naufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der\nErwägungen an den Kreispräsidenten A. zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- zuzüglich\nSchreibgebühr von Fr. 208.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin,\nwelche die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl.\nMWST) zu entschädigen hat.\n\nDie der Beschwerdegegnerin auferlegten Verfahrenskosten werden unter\nVorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO der Gemeinde D.\nin Rechnung gestellt.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 12 — 12\n"}