{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-10-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-178_2010-10-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_178_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e368b7eb82f0959ee65f16205ccdc2daad73da969126ed7e6be66221ebb49f1b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e368b7eb82f0959ee65f16205ccdc2daad73da969126ed7e6be66221ebb49f1b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_178", "Checksum": "225c2ae6caee675617b68a9387c270ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.10.2010 ERZ 2010 178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 12.10.2010 ERZ 2010 178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Pacht | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:08", "Checksum": "8417eec446e7648ebf7a0ba2a09c3693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.10.2010 ERZ 2010 178\nRegeste:\nAusweisung bei Pacht | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 7 — 12\n5. Bei der Neubeurteilung der Angelegenheit wird der Kreispräsident je\nnachdem, ob auf das vorliegende Pachtverhältnis das Obligationenrecht\nanwendbar ist (nachfolgend E. 5.a) oder ob es in den Geltungsbereich der\nGesetzgebung über die landwirtschaftliche Pacht fällt (nachfolgend E. 5.b),\ninsbesondere Folgendes zu beachten haben:\n\na/aa) Gemäss Art. 301 des Obligationenrechts (OR; SR 220) richten sich bei\nStreitigkeiten aus einem Pachtverhältnis im Sinne von Art. 275 ff. OR die\nZuständigkeit der Behörden und das Verfahren nach dem Mietrecht (Art. 274-274g\nOR). Will ein solcher Pächter eine Kündigung anfechten, so hat er innert 30 Tagen\nnach Empfang derselben an die Schlichtungsbehörde zu gelangen (Art. 273 Abs.\n3 OR analog), wobei auch die Frage der Nichtigkeit zum Gegenstand eines\nAnfechtungsverfahrens gemacht werden kann (BGE 122 III 92 E. 2d; 121 III 156\nE. 1c). Ebendies gilt, wenn der Pächter bei einem unbefristeten Pachtverhältnis\neine Erstreckung verlangen will (Art. 273 Abs. 2 lit. a analog). Die\nSchlichtungsbehörde versucht, eine Einigung zwischen den Parteien\nherbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, so fällt sie einen Entscheid über\ndie Ansprüche der Vertragsparteien, welcher mangels Anfechtung innert 30 Tagen\nin Rechtskraft erwächst (Art. 273 Abs. 4 und 5 OR analog).\n\na/bb) Diese Zuständigkeits- und Verfahrensordnung wird durch Art. 274g Abs. 1\nOR in Verbindung mit Art. 301 OR unter anderem bei vorzeitiger Kündigung\nwegen Zahlungsrückständen des Pächters (vgl. Art. 282 OR) geändert. Die\nbesagte Bestimmung schreibt vor, dass die für die Ausweisung zuständige\nBehörde (Kreispräsident, vgl. vorstehend E. 1) auch über die ausserordentliche\nKündigung zu entscheiden hat, wenn der Mieter beziehungsweise Pächter eine\nausserordentliche Kündigung anficht und ein Ausweisungsverfahren hängig ist.\nNur bei der Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von Art. 297 OR, nicht\nhingegen bei der Kündigung wegen Zahlungsrückständen des Pächters,\nentscheidet die Ausweisungsbehörde auch über die Erstreckung des\nPachtverhältnisses (Art. 274g OR in Verbindung mit Art. 301 OR). Diese\nbundesrechtlich zwingend vorgeschriebene Vereinigung der Kompetenz zur\nAusweisung mit derjenigen zum Entscheid über die Kündigungsanfechtung bei ein\nund derselben Behörde soll verschiedene Verfahren vor dem Ausweisungs- und\nAnfechtungsrichter vermeiden. Der mittelbare Zweck dieser Bestimmung liegt zum\neinen in der Vermeidung widersprüchlicher Urteile und zum anderen in der\nbeförderlichen Erledigung miet- beziehungsweise pachtrechtlicher\nAuseinandersetzungen (PKG 1994 Nr. 51).\n\nSeite 8 — 12\na/cc) Ist vorliegendenfalls von einem Pachtverhältnis im Sinne von Art. 275 ff. OR\nauszugehen, so sind die Voraussetzungen für eine Kompetenzattraktion beim\nKreispräsidenten gegeben. Im Ausweisungsbegehren vom 17. August 2010 wurde\nunwidersprochen dargelegt, es handle sich um eine Kündigung wegen\nausstehender Pachtzinsen, was auch aus der dem Ausweisungsbegehren\nbeigelegten Kündigung vom 28. Juni 2010 ersichtlich ist. Das\nKündigungsschutzbegehren der Beschwerdegegnerin wurde am 23. Juli 2010 bei\nder Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse anhängig gemacht. Das\nAusweisungsgesuch erfolgte somit während Rechtshängigkeit des Verfahrens\nbetreffend Kündigungsschutz, was für die Kompetenzattraktion genügt (vgl. Weber\nin: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, N 3 zu Art. 274g OR). Infolge der\nKompetenzattraktion beim Kreispräsidenten hat die Schlichtungsbehörde das\nKündigungsschutzverfahren von Amtes wegen an den Kreispräsidenten zu\nüberweisen (Art. 274g Abs. 3 OR; Higi, a.a.O., N 43 zu Art. 274g OR), welcher\nvorfrageweise zum Ausweisungsentscheid über die Wirksamkeit oder die\nUngültigkeit der Kündigung zu befinden hat. Bei dieser vorfrageweisen Prüfung\nverfügt der Kreispräsident über volle Kognition und kantonale\nBeweismittelbeschränkungen sind bundesrechtlich ausser Kraft gesetzt (vgl. BGE\n122 III 92 E. 2d; SVIT-Kommentar zum Schweizerischen Mietrecht, 3. Auflage,\nZürich 2008, N 3a zu Art. 274g; Weber, a.a.O., N. 5 zu Art. 274g OR; Lachat et al.,\nDas Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009, S. 688). Im Lichte des\nGesagten erweist es sich, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in\nihrer Eingabe an den Kreispräsidenten vom 25. August 2010, wonach auf das\nkreisamtliche Amtsbefehlsgesuch nicht eingetreten werden könne, da das\nKündigungsschutzverfahren vor der Schlichtungsbehörde hängig sei, an der\nSache vorbeigehen. Ebenso ist es unzutreffend, wenn die Beschwerdegegnerin in\nihrer Vernehmlassung vom 27. September 2010 vorbringt, aufgrund des hängigen\nVerfahrens vor der Schlichtungsbehörde und des hängigen pachtrechtlichen\nKlageverfahrens sei die für das Amtsbefehlsverfahren vorausgesetzte liquide\nSach- und Rechtslage nicht erfüllt.\n\nb) Gemäss Art. 276a Abs. 1 OR gilt das Obligationenrecht für Pachtverträge\nüber landwirtschaftliche Gewerbe oder über Grundstücke zur landwirtschaftlichen\nNutzung nur insoweit, als das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht\n(LPG; SR 221.213.2) keine besonderen Regelungen enthält. Jedenfalls\nausgeschlossen sind jedoch die Bestimmungen über die Behörden und das\nVerfahren (Art. 276a Abs. 2 OR). Fällt das vorliegende Pachtverhältnis in den\nGeltungsbereich der Gesetzgebung über die landwirtschaftliche Pacht (Art. 1 ff.\n\n"}