{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-10-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-178_2010-10-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_178_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e368b7eb82f0959ee65f16205ccdc2daad73da969126ed7e6be66221ebb49f1b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e368b7eb82f0959ee65f16205ccdc2daad73da969126ed7e6be66221ebb49f1b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_178", "Checksum": "225c2ae6caee675617b68a9387c270ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.10.2010 ERZ 2010 178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 12.10.2010 ERZ 2010 178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Pacht | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:08", "Checksum": "8417eec446e7648ebf7a0ba2a09c3693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.10.2010 ERZ 2010 178\nRegeste:\nAusweisung bei Pacht | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nMit ihren im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Urkunden nimmt die\nBeschwerdeführerin lediglich zum Vorwurf der ungenügenden Parteibezeichnung\nStellung. Zu diesem Vorwurf konnte sie sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht\näussern, da ihr die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 25. August\n\nSeite 5 — 12\n2010, welche auf die ungenügende Parteibezeichnung hinweist, erst mit der\nangefochtenen Abweisungsverfügung vom 31. August 2010 zur Kenntnis gebracht\nwurde (vgl. Vorinstanz act. 9). Damit sind die von der Beschwerdeführerin im\nBeschwerdeverfahren neu eingebrachten Urkunden zulässig. Jedes andere\nErgebnis würde auf eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör\nhinauslaufen. Im Übrigen stützt sich das vorliegende Erkenntnis - wie die\nnachfolgenden Erwägungen zeigen - ausschliesslich auf die vorinstanzlichen\nAkten, weshalb die Zulässigkeit der von der Beschwerdegegnerin im\nBeschwerdeverfahren neu eingereichten Urkunden keiner weiteren Erörterung\nbedarf.\n\n4. Der Kreispräsident erwog, es sei offensichtlich, dass das\nAmtsbefehlsbegehren gegen eine falsche Person gerichtet sei, sodass es\nabgewiesen werden müsse.\n\na) Art. 82 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO fordert für das ordentliche Verfahren vor\nBezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht die genaue Benennung der\nParteien, ihrer Wohnsitze und ihrer Vertreter. Diese Bestimmung gilt kraft\nVerweisung von Art. 151 ZPO in Verbindung mit Art. 138 ZPO und Art. 136 Abs. 2\nZPO auch für das Amtsbefehlsverfahren. Das Erfordernis der genauen\nBenennung der Parteien erklärt sich daraus, dass gerade im Hinblick auf das\nVollstreckungsverfahren eindeutig feststehen muss, wer gegen wen einen\nVollstreckungstitel hat, ansonsten der Anspruch nicht durchgesetzt werden kann\n(PKG 2003 Nr. 6 E. 1). Der Grundsatz der genauen Parteibezeichnung findet\njedoch seine Grenze am Verbot des überspitzten Formalismus. Das\nVerfahrensrecht hat der Durchsetzung des materiellen Rechts zu dienen und darf\nnicht zum Selbstzweck werden. Praxisgemäss sind offensichtlich unvollständige\noder ungenaue Parteibezeichnungen von Amtes wegen zu berichtigen, wenn für\nParteien und Gericht über die Identität der am Streit Beteiligten kein Zweifel\nbesteht (PKG 2006 Nr. 32 E. 1.b; 2003 Nr. 6 E. 1; 1994 Nr. 3 E. 3.a; 1991 Nr. 9 E.\n2.c; 1983 Nr. 3 E. 3; 1983 Nr. 11 E. 2).\n\nb) Im an den Kreispräsidenten gerichteten Ausweisungsgesuch vom 17.\nAugust 2010 wurde die Gesuchsgegnerin als „Frau Yy.“ bezeichnet. In ihrer\nBeschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe damit tatsächlich Y.\ngemeint, worüber zu keiner Zeit Zweifel beständen hätten. Der Kreispräsident\nwäre daher verpflichtet gewesen, von sich aus dieses Versehen zu korrigieren.\n\nSeite 6 — 12\nIm Ausweisungsgesuch wurde darauf hingewiesen, dass es vorliegend um ein\nPachtverhältnis zwischen der - korrekt bezeichneten - Beschwerdeführerin (X.)\nund ihrer Tochter gehe. Zudem waren die korrekte und genaue Adresse der\nBeschwerdegegnerin sowie deren tatsächlicher Rechtsvertreter angegeben. Auch\ndas Gegenstand des Pachtvertrages bildende Grundstück wurde korrekt\nbezeichnet (Liegenschaft B., Parzelle C., Plan 3, Grundbuch der Gemeinde D.).\nDass die Beschwerdegegnerin, welche mit ledigem Namen Yy. hiess und den\nNamen Y. infolge Heirat angenommen hat, genau wusste, dass sie ins Recht\ngefasst wurde, geht deutlich aus ihrer Stellungnahme vom 25. August 2010\nhervor. Darin kam sie auf das Pachtverhältnis betreffend die Parzelle C. im\nGrundbuch der Gemeinde D. zu sprechen und teilte mit, dass von ihr ein Gesuch\nbei der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse eingereicht worden sei, weshalb\nauf das Amtsbefehlsgesuch nicht eingetreten werden könne. Eher beiläufig wird\nsodann erwähnt, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin vertrete keine Frau\nYy., sondern eine Frau Y.. Auch der Kreispräsident war sich völlig im Klaren, wer\nsich als Parteien gegenüberstanden. Bereits am 7. April 2010 stellte die\nBeschwerdeführerin beim Kreispräsidenten A. ein Ausweisungsgesuch, wobei -\nwie im Gesuch vom 17. August 2010 - die Gesuchsgegnerin als „Frau Yy.“\nbezeichnet wurde. Wie im Gesuch vom 17. August 2010 wurde auch damals die\nAusweisung aus dem Pachtverhältnis von der Parzelle C. im Grundbuch der\nGemeinde D. verlangt. Im „Abschreibungsbeschluss“ vom 14. Mai 2010 korrigierte\nder Kreispräsident die Parteibezeichnung von Amtes wegen und bezeichnete Y.\nals Gesuchsgegnerin, was ohne Zweifel richtig war. Indem der Kreispräsident der\nAbweisungsverfügung vom 31. August 2010 zugrunde legte, dass das\nAmtsbefehlsverfahren gegen eine falsche Person gerichtet sei, ist er somit in\neinen überspitzten Formalismus verfallen. Vielmehr hätte er auch in diesem Fall\ndie unkorrekte Parteibezeichnung von Amtes wegen korrigieren müssen, da\nsowohl für ihn als auch für die Beschwerdegegnerin von allem Anfang an keine\nZweifel an der Identität der Parteien bestanden. Selbst wenn der Kreispräsident\ntatsächlich im Zweifel über die Identität der Gesuchsgegnerin gewesen wäre, hätte\ner zumindest den von letzterer in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2008\nerhobenen Einwand der unrichtigen Parteibezeichnung der heutigen\nBeschwerdeführerin zur Stellungnahme zustellen beziehungsweise Frist zur\nVerbesserung dieses Mangels im Sinne von Art. 85 Ziff. 1 ZPO ansetzen müssen.\nNach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene\nVerfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung an den\nKreispräsidenten A. zurückzuweisen.\n\n"}