{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-10-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-178_2010-10-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_178_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e368b7eb82f0959ee65f16205ccdc2daad73da969126ed7e6be66221ebb49f1b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e368b7eb82f0959ee65f16205ccdc2daad73da969126ed7e6be66221ebb49f1b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_178", "Checksum": "225c2ae6caee675617b68a9387c270ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.10.2010 ERZ 2010 178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 12.10.2010 ERZ 2010 178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Pacht | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:08", "Checksum": "8417eec446e7648ebf7a0ba2a09c3693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.10.2010 ERZ 2010 178\nRegeste:\nAusweisung bei Pacht | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nE. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 3. September 2010 Beschwerde\nbeim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden und stellte folgende\nRechtsbegehren:\n„1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.\n2. Das Kreispräsidium sei anzuweisen, auf das Ausweisungsbegehren der\nBeschwerdeführerin einzutreten und das Ausweisungsverfahren gemäss\nZPO in Verbindung mit dem Schlichtungsverfahren durchzuführen.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der\nGesuchsgegner.“\n\nF. Am 13. September 2010 verzichtete der Kreispräsident A. auf eine\nVernehmlassung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. September 2010\nbeantragte die Beschwerdegegnerin die kosten- und entschädigungspflichtige\n\nSeite 3 — 12\nAbweisung der Beschwerde. Sie führte aus, gegen die Kündigung vom 28. Juni\n2010 am 23. Juli 2010 bei der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des\nBezirkes E. ein Gesuch betreffend Nichtigkeit einer Kündigung, eventuell\nAnfechtung einer Kündigung, subeventuell Erstreckung eines Pachtverhältnisses\neingereicht zu haben. Seither sei in diesem Verfahren noch nichts gegangen; es\nsei immer noch rechtshängig. Mit Vermittlungsbegehren vom 30. August 2010\nhabe sie eine Klage betreffend Nichtigkeit einer Kündigung, eventuell Anfechtung\neiner Kündigung, subeventuell Erstreckung eines landwirtschaftlichen\nPachtverhältnisses beim Kreisamt A. anhängig gemacht. Die\nVermittlungsverhandlung sei auf den 18. Oktober 2010 angesetzt. Der\nFamilienname der Beschwerdegegnerin laute seit 1981 Y.. Das\nAmtsbefehlsgesuch sei somit nicht gegen die Beschwerdegegnerin gerichtet\ngewesen, weshalb die angefochtene Abweisungsverfügung zu Recht ergangen\nsei. Die Sach- und Rechtslage seien nicht liquid, da bislang weder das hängige\nmietrechtliche Schlichtungsverfahren noch das hängige pachtrechtliche\nKlageverfahren entschieden seien. Zudem sei die Beschwerdegegnerin\ngemeinsam mit Herrn G. Pächterin des fraglichen Grundstücks.\n\nG. Mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen vom 11. Oktober 2010\nwurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem Sinne gewährt, dass\nbis zur Zustellung des Hauptentscheids im Zusammenhang mit der Kündigung des\nPachtverhältnisses keine Schlichtungsverfahren vor dem Kreisamt A. oder vor der\nSchlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes E. durchgeführt werden\ndurften.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gemäss Art. 145 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO;\nBR 320.000) kann der Kreispräsident auf Gesuch hin durch Amtsbefehl die zum\nRechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn jemand durch eine\nbeabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder durch die\nUnterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet wird.\nInsbesondere ist das Befehlsverfahren gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO auch\nfür die Ausweisung bei Miete und Pacht zulässig. Gegen solche Entscheide des\nKreispräsidenten kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit der\nMitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Auf\ndie frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. September 2010\n\nSeite 4 — 12\ngegen die Abweisungsverfügung des Kreispräsidenten A. vom 31. August 2010 ist\ndaher einzutreten.\n\nb) Für das Ausweisungsverfahren gilt nach der Praxis des Bundesgerichts der\nin der streitigen Periode fällig werdende Mietzins als Streitwert. Die streitige\nPeriode beginnt im Ausweisungsverfahren in jenem Zeitpunkt, auf den der\nBeklagte nach Ansicht der klagenden Partei das Mietobjekt hätte verlassen\nmüssen, und sie endet am Tage, auf den der Vermieter das Mietverhältnis\nordentlicherweise hätte auflösen können, falls sein Begehren erstinstanzlich\nabgewiesen worden wäre (BGE 111 II 384 E. 1; BGE 104 II 270 E.1). Während bei\nder Beschwerde an den Einzelrichter am Kantonsgericht gemäss Art. 152 ZPO\nkeine Streitwertgrenze zu beachten ist, ist angesichts des von der\nBeschwerdeführerin unwidersprochen vorgebrachten jährlichen Pachtzinses von\nFr. 600.-- der für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht\nvorausgesetzte minimale Streitwert von Fr. 15'000.-- offensichtlich nicht erfüllt (vgl.\nArt. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]).\n\n2. Dem Einzelrichter am Kantonsgericht kommt im Beschwerdeverfahren nach\nArt. 152 ZPO volle Kognition zu. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher\nHinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c).\n\n3. Beide Parteien haben im Beschwerdeverfahren Urkunden eingereicht. Die\nEinlage neuer Urkunden ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 152 ZPO weder\nausdrücklich zugelassen noch explizit ausgeschlossen. Art. 152 ZPO enthält auch\nkeinen Hinweis auf die Bestimmungen der Berufung nach Art. 218 ff. ZPO oder\nder Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO. Art. 152 Abs. 3 ZPO ist indes zu\nentnehmen, dass der Einzelrichter von Amtes wegen neue Beweise erheben\nkann. Ist es dem Einzelrichter aber möglich, von Amtes wegen neue Beweise zu\nerheben, ist nicht einzusehen, weshalb auf Seiten der Parteien eine Beschränkung\nauf die erste Instanz bestehen soll (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.a). Jedoch können im\nBeschwerdeverfahren nur neue Beweise zu in erster Instanz behaupteten\nTatsachen, nicht jedoch vorinstanzlich nicht aufgestellte Behauptungen neu\nvorgebracht und damit selbstverständlich zu neuen Tatsachen auch keine\nBeweismittel eingelegt werden (PKG 2005 Nr. 26).\n\n"}