{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-10-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-178_2010-10-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_178_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e368b7eb82f0959ee65f16205ccdc2daad73da969126ed7e6be66221ebb49f1b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e368b7eb82f0959ee65f16205ccdc2daad73da969126ed7e6be66221ebb49f1b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_178", "Checksum": "225c2ae6caee675617b68a9387c270ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.10.2010 ERZ 2010 178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 12.10.2010 ERZ 2010 178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Pacht | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:08", "Checksum": "8417eec446e7648ebf7a0ba2a09c3693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.10.2010 ERZ 2010 178\nRegeste:\nAusweisung bei Pacht | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 12. Oktober 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 178\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar ad hoc Wolf\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.\niur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur,\ngegen\ndie Abweisungsverfügung des Kreispräsidenten A. vom 31. August 2010,\nmitgeteilt am 31. August 2010, in Sachen der Y., Gesuchsgegnerin und\nBeschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin\nAllemann, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen die Gesuchstellerin und\nBeschwerdeführerin,\n\nbetreffend Ausweisung bei Pacht,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 17. August 2010 stellte X. beim Kreispräsidenten A. ein Gesuch um\nAusweisung aus dem Pachtverhältnis. Als Gesuchsgegnerin wurde „Frau Yy.“\nbezeichnet. Das Gesuch enthielt folgende Anträge:\n„1. Die Gesuchsgegnerin sei im Sinne eines Amtsbefehls anzuweisen, die\nLiegenschaft B. Plan 3, Parzelle C., Grundbuch D., innert 14 Tagen\nnach Rechtskraft des Amtsbefehls zu räumen und sie in\nordnungsgemässem, in Stand gesetztem und gereinigtem Zustand der\nGesuchstellerin zu übergeben.\n2. Der Gesuchsgegnerin sei für den Fall der Nichtbefolgung des\nAmtsbefehls Bestrafung gemäss Art. 292 StGB (Busse) anzudrohen.\n3. Der Gesuchsgegnerin sei für den Fall der Nichtbefolgung des\nAmtsbefehls die Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang anzudrohen\nund der Gesuchstellerin sei zu gestatten, nötigenfalls unter\nZuhilfenahme von Polizeigewalt die Räumung und Instandsetzung der\nLiegenschaft auf Kosten der Gesuchsgegnerin zu veranlassen.\n4. Es sei anlässlich der vom Kreispräsidenten zeitlich festzulegenden\nRückgabe des Pachtobjektes Parzelle B., Grundbuch D., Plan 3,\nParzelle C., mit Stall, Wiese und Wald eine kreisamtliche\nBeweissicherung (protokollarische und fotografische Aufnahme) des\nZustandes der Gebäude und des Hofes vorzunehmen.\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der\nGesuchsgegner (recte: Gesuchsgegnerin).“\n\nBegründend wurde insbesondere ausgeführt, vorliegend handle es sich nicht um\nein landwirtschaftliches Pachtverhältnis. Die Gesuchsgegnerin habe das\nPachtobjekt von ihrer Mutter, der Gesuchstellerin, übernommen, um dort ihre\nbeiden Pferde unterzubringen. Sie sei nicht Landwirtin und habe dort nie einen\nlandwirtschaftlichen Betrieb geführt und auch andernorts nicht. Demnach seien die\nPachtbestimmungen des Obligationenrechts anwendbar. Die Gesuchstellerin habe\ndie Gesuchsgegnerin wegen ausstehender Pachtzinsen am 28. April 2010 für\neinen Betrag von insgesamt Fr. 6'000.-- (Fr. 600.-- pro Jahr) gemahnt. Dabei sei\nder Gesuchsgegnerin für den Fall der Nichtbezahlung innert einer Frist von 60\nTagen die ausserordentliche Kündigung angedroht worden. Am 28. Juni 2010 sei\nder Gesuchsgegnerin androhungsgemäss per 31. Juli 2010 mit dem amtlichen\nFormular gekündigt worden.\n\nB. In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2010 wies die Gesuchsgegnerin\ndarauf hin, dass betreffend das fragliche Pachtverhältnis am 23. Juli 2010 bei der\nSchlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes E. ein Gesuch eingereicht\nworden sei. Damit sei die Streitsache gerichtlich anhängig, weshalb kein Raum für\n\nSeite 2 — 12\nein Amtsbefehlsverfahren bestehe. Auf das Amtsbefehlsgesuch könne daher nicht\neingetreten werden. Ausserdem brachte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin\nvor, er vertrete eine Frau Y., keine Frau Yy.\n\nC. Am 27. August 2010 setzte die Gesuchstellerin den Kreispräsidenten A. in\nKenntnis, gleichentags der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes\nE. mitgeteilt zu haben, dass gemäss Art. 274g OR für die Behandlung der\nKündigungsanfechtung die Ausweisungsbehörde zuständig sei. Da\nvorliegendenfalls beim Kreisamt ein Ausweisungsgesuch wegen\nZahlungsrückstands hängig sei, müsse die bei der Schlichtungsbehörde\nanhängige Streitsache an das Kreisamt überwiesen werden.\n\nD. Mit Abweisungsverfügung vom 31. August 2010, welche gleichentags\nmitgeteilt wurde, erkannte der Kreispräsident A.:\n„1. Das Begehren um Ausweisung aus dem Pachtverhältnis gegen Yy., F.,\nD., wird abgewiesen.\n2. Die Kosten von CHF 80.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin. Bei\nallfälliger Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese\nKosten der Gemeinde D. in Rechnung gestellt.\n3. [Rechtsmittelbelehrung]\n4. [Mitteilung]“\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei offensichtlich, dass\ndas Amtsbefehlsbegehren gegen eine falsche Person gerichtet sei, sodass es\nabgewiesen werden müsse. Es sei darauf hinzuweisen, dass Y. beim Kreisamt A.\nein Vermittlungsbegehren betreffend Nichtigkeit einer Kündigung etc. eingereicht\nhabe.\n\n"}