7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 1'200.-- (inkl. Schreibgebühr) unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen, welche die Beschwerdegegnerin solidarisch haftend mit Fr. 1'200.00 (inkl. MwSt) aussergerichtlich zu entschädigen haben (vgl. Art. 122 Abs. 2 und 3 ZPO). Seite 10 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.