b/cc. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen betreffend das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG; SR 747.201) geht ebenfalls fehl. Als Canyoning bezeichnet man das Begehen von Schluchten im Abstieg, wobei Hindernisse kletternd, schwimmend, springend, rutschend, abseilend usw. überwunden werden. Das Canyoning fällt somit nicht unter die Binnenschifffahrt im Sinne des BSG, weshalb die Bestimmungen zur Schifffahrt vorliegend gar nicht anwendbar sind (vgl. Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt [EGzBSG; BR 877.100]).