Es kann offen bleiben, ob eine bloss teilweise Entwidmung - wie von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht - überhaupt möglich ist. Jedenfalls erfolgte die Entwidmung zugunsten des Elektrizitätswerks hinsichtlich Nutzung des Schluchtbodens und der Ufer bis zur Höhe, welche das Wasser maximal erreichen kann, d.h. für die von den Einsprechern geforderte freie Betätigung ohnehin.