Die Beschwerdeführer verkennen damit, dass der Entzug des Gemeingebrauchs als Folge des Konzessionsvertrages die ganze Schlucht im Einzugsbereich des Kraftwerks betraf bzw. immer noch betrifft. Eine bloss teilweise Entwidmung lässt sich dem Konzessionsvertrag nicht entnehmen und liegt auch nicht in dessen Sinn, weil damit der Betrieb des Wasserkraftwerks erheblich eingeschränkt wäre. Es kann offen bleiben, ob eine bloss teilweise Entwidmung - wie von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht - überhaupt möglich ist.