b/bb. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, Gegenstand des Konzessionsvertrages sei nur das Wasser, welches an der Quelle gefasst werden könne. Folglich sei die Restwassermenge des Baches X. von der Konzession ausgeschlossen und für die Allgemeinheit bestimmt. Für den Wasserlauf nach der Stauwehr habe somit keine Entwidmung stattgefunden. Die Beschwerdeführer verkennen damit, dass der Entzug des Gemeingebrauchs als Folge des Konzessionsvertrages die ganze Schlucht im Einzugsbereich des Kraftwerks betraf bzw. immer noch betrifft.