Seite 8 — 11 sionsvertrag ersetzte (vgl. Ziff. 1 des Konzessionsvertrages). Gemäss Ziff. 2 des Vertrages wurde dem Elektrizitätswerk A.s „die Konzession zur Ausnützung des Baches X. und der Quelle X. und zur Erstellung aller hierfür nötigen Anlagen zur Gewinnung und Abgabe elektrischer Energie“ erteilt. Die Dauer der Konzession wurde vertraglich bis zum 31. Dezember 1985 begrenzt (Ziff. 4 des Konzessionsvertrages). Mit Beschluss der Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 1980 machte die Gemeinde von dem in Art. 19 des Konzessionsvertrages festgehaltenen Rückkaufsrecht Gebrauch.