Eine Sache, die grundsätzlich im Gemeingebrauch steht, kann diesem durch Entwidmung wieder entzogen werden. Eine Entwidmung liegt beispielsweise vor, wenn durch vertragliche Abrede die Benützung der Sache der Allgemeinheit entzogen und einen oder mehreren Privaten übertragen wird (vgl. PKG 1982 Nr. 4). Sowohl die Widmung als auch die Entwidmung können konkludent geschehen (PKG 1977 Nr. 3). Vorliegend erfolgte die Entwidmung des Wasserlaufes der Schlucht X. durch den Konzessionsvertrag vom 30. Dezember 1932 zwischen der Z. und der (damaligen) AG Elektrizitätswerk A.s, welcher den im Jahre 1906 abgeschlossenen Konzes-