b/aa. Selbst wenn indessen die Aktivlegitimation gegeben wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen handelt es sich beim fraglichen Wasserlauf der Schlucht X. nämlich nicht um eine Sache im Gemeingebrauch. Damit eine Sache zum Gemeingebrauch zählt, braucht es eine Widmung, also einen besonderen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde. Eine Öffentlicherklärung wird nicht vorausgesetzt, hingegen muss dem Gemeinwesen die Verfügungsmacht über das betreffende Recht zustehen (siehe PKG 1989 Nr. 3 mit Hinweisen). Eine Sache, die grundsätzlich im Gemeingebrauch steht, kann diesem durch Entwidmung wieder entzogen werden.