Damit jemand Besitzesrecht beanspruchen kann, wird eine Stellung als Besitzer der fraglichen Sache vorausgesetzt. Sowohl die X. GmbH als auch die Y. leiten ihr Benützungsrecht und ihre Einsprachefähigkeit daraus ab, dass der fragliche Wasserlauf im Gemeingebrauch stehe, d.h. dass zumindest das entsprechende Nutzungsrecht im Eigentum der politischen Z. stehe und zum Gemeingebrauch bestimmt sei (Art. 119 Abs. 1 und 2 EGzZGB). Der blosse Gemeingebrauch allein begründet jedoch noch keine Besitzesschutzansprüche der Nutzer (Emil W. Stark, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2001, N 13 der Vorbemerkung zu Art. 926-929 ZGB; vgl. Verfügung KGP vom 17. März 2009 [ERZ 09 32], E. 5.a).