Die Beschwerdeführerinnen begründen ihren Antrag auf Abweisung des Gesuchs damit, dass die Schlucht X. im Gemeingebrauch stehe und sie ein ausgesprochenes Interesse daran hätten, dass für den fraglichen Wasserlauf kein allgemeines Amtsverbot erlassen werde. Wie bereits ausgeführt, stellt die Prozedur zur Erlangung eines Amtsverbotes ein Besitzesrechtsverfahren dar (PKG 1988 Nr. 24; Verfügung KGP vom 3. Januar 2007 [PZ 06 210]). Damit jemand Besitzesrecht beanspruchen kann, wird eine Stellung als Besitzer der fraglichen Sache vorausgesetzt.