Seite 7 — 11 Dabei kann es durchaus sein, dass die Einsprache schon an der fehlenden Aktivlegitimation des Einsprechers scheitert und somit abzuweisen ist. Sind derartige prozessuale Gegebenheiten offensichtlich, so ist auch hier der Kreispräsident zum Entscheid berufen. Die Beschwerdeführerinnen begründen ihren Antrag auf Abweisung des Gesuchs damit, dass die Schlucht X. im Gemeingebrauch stehe und sie ein ausgesprochenes Interesse daran hätten, dass für den fraglichen Wasserlauf kein allgemeines Amtsverbot erlassen werde.