Die Z. bestreitet diesen Gemeingebrauch. Bevor geklärt wird, ob der fragliche Wasserlauf im Gemeingebrauch steht, ist zu prüfen, ob die Einsprecherinnen überhaupt zur Einsprache berechtigt sind, d.h. ob ihre Aktivlegitimation gegeben ist. Diese Prüfung ist von Amtes wegen vorzunehmen (PKG 1988 Nr. 24). a) Bei sofort überblickbaren Verhältnissen hat der Kreispräsident grundsätzlich über die Einsprache selbst zu entscheiden und soll die Beteiligten nicht ohne weiteres ins aufwendigere ordentliche Verfahren verweisen (vgl. Art. 154 Abs. 3 ZPO; PKG 1988 Nr. 24; vgl. auch Verfügung KGP vom 3. Januar 2007 [PZ 06 210]).