5. Von den Parteien nicht in Abrede gestellt wird, dass die Z. Eigentümerin der Parzellen Nr. _, _ und _ ist, durch welche die Schlucht X. führt. Damit ist die Aktivlegitimation zur Beanspruchung von Besitzesschutz gegeben, zumal von keiner Seite behauptet wird, die Eigentümerin sei nicht gleichzeitig Besitzerin der fraglichen Parzellen. Die Beschwerdeführerinnen ihrerseits leiten ihren Anspruch aus Gemeingebrauch ab (Art. 119 und 120 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]). Die Z. bestreitet diesen Gemeingebrauch.