b) Der Kreispräsident T. hat in der angefochtenen Verfügung nur über die Einsprachen entschieden und diese abgewiesen. Nicht befunden hat er jedoch darüber, ob das Amtsverbotsgesuch gutzuheissen ist oder nicht. Bleibt es bei der Abweisung der Einsprachen, so hat der Kreispräsident zunächst über die Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs zu befinden (Art. 154 ZPO; PKG 1988 Nr. 25, S. 98). Da nach dem Gesagten das Amtsverbot noch gar nicht erlassen wurde, geschweige denn publiziert und an Ort und Stelle angebracht wurde, wird auch das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.