154 Abs. 3 Satz 3 ZPO) liegt offenbar darin, dass bei nicht sofort überblickbaren Verhältnissen der Zivilrichter in einem kontradiktorischen und mit allen Beweismöglichkeiten ausgestatteten Verfahren einen endgültigen Entscheid fällen kann, während der Entscheid des Kreispräsidenten im summarischen Verfahren rascher für vorläufigen Rechtsfrieden sorgen kann. Selbst wenn ein ordentliches Verfahren durchgeführt wird, bleibt die Kompetenz zum Erlass des Amtsverbots stets beim Kreispräsidenten und wird nicht dem ordentlichen Richter übertragen. Mit anderen Worten hat immer der Kreispräsident über die Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs zu befinden (vgl. zum Ganzen PKG 1988 Nr. 24 S. 97 f.).