Die Beschwerdeführerinnen nahmen sodann mit Schreiben vom 30. Juni 2010 Stellung zur Beschwerdeantwort der Gemeinde und beantragten damit sinngemäss einen zweiten Schriftenwechsel. Angesichts der eben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Stellungnahme unverzüglich zu erfolgen hat, und der Tatsache, dass die Frist zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 154 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 ZPO 10 Tage beträgt, hätte die Stellungnahme mindestens innert dieser Frist erfolgen müssen. Das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 30. Juni 2010 ist somit nicht unverzüglich, sondern zu spät erfolgt und daher aus dem Recht zu weisen.