b) Am 17. Juni 2010 übermittelte der Einzelrichter in Zivilsachen den Beschwerdeführerinnen die Vernehmlassung des Kreispräsidenten T. sowie die Beschwerdeantwort der Gemeinde. Zudem wurde festgehalten, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei. Die Beschwerdeführerinnen nahmen sodann mit Schreiben vom 30. Juni 2010 Stellung zur Beschwerdeantwort der Gemeinde und beantragten damit sinngemäss einen zweiten Schriftenwechsel.