3. a) Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 an das Kantonsgericht reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen die Vollmachten der beschwerdeführenden Mitglieder der Y. nach und machte materiell-rechtliche Ausführungen zur Beschwerdeantwort der Gemeinde. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK darf zu jeder Rechtsschrift der Gegenpartei Stellung genommen werden. Setzt das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel an, hat diese Stellungnahme jedoch unverzüglich, d.h. innert ein paar Tagen, zu erfolgen (BGE 133 I 100, E.