Damit wurde ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Da dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren - wie vorstehend unter Ziff. 1.b ausgeführt - volle Kognition zukommt, sind die Erfordernisse zur Wiederherstellung des Gehörsanspruchs erfüllt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt damit als geheilt.