b) Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die betroffene Person muss die Möglichkeit haben, sich zum fraglichen Punkt zu äussern und der Rechtmittelinstanz muss volle Kognition zukommen (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa). Vorliegend wurde den Beschwerdeführerinnen gemäss eigenen Angaben die Vernehmlassung der Gegenpartei nachträglich zugestellt und in der Beschwerde vom 31. Mai 2010 konnten sie sich dazu äussern. Damit wurde ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.